Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung des Internetangebots der Permanent Entertainment GmbH – Events & Concerts, und für alle daraus resultierenden vertraglichen Beziehungen mit Nutzern und Kunden.
1. Veranstalter
Veranstalterin des Echelon Festivals ist die Permanent Entertainment GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Reichenbachstraße 33, 80469 München (nachfolgend „Veranstalter“).
2. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) erlangen zwischen dem Käufer eines Tickets und dem Veranstalter und/oder dem Besucher und dem Veranstalter Gültigkeit. Durch den Erwerb eines Tickets schließt der Ticketkäufer und der Besucher (nachfolgend „Kunde“) mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag ab.
b) Jeder Kunde und Besucher erkennt die Rechte und Pflichten aus diesen AGB mit dem Ticketerwerb bzw. mit Betreten des Festivalgeländes an.
c) Das Echelon Festival findet auf einem ausgewiesenen Festivalgelände im Gemeindegebiet Bad Aibling statt. Das Festivalgelände umfasst das eigentliche Veranstaltungsgelände, das Campingareal und die Parkflächen.
3. Vertragsschluss
a) Die Darstellung von Tickets und sonstigen Leistungen auf den Websites der Permanent Entertainment GmbH sowie der von ihr beauftragten Vorverkaufsstellen stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben.
Mit Abschluss des Bestellvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Erwerb der ausgewählten Tickets ab.
Der Vertrag kommt zustande, sobald die Permanent Entertainment GmbH oder die jeweilige Vorverkaufsstelle das Angebot des Kunden annimmt. Die Annahme kann insbesondere durch eine Bestellbestätigung, eine Zahlungsbestätigung, die Bereitstellung der Tickets, die Übersendung der Tickets oder die Belastung des gewählten Zahlungsmittels erfolgen. Für den Vertragsschluss genügt bereits eine dieser Handlungen.
Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung und stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird.
b) Eine Bestellung ist nur für volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige Personen zulässig.
c) Eine Rückgabe oder ein Umtausch von Tickets ist ausgeschlossen. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht für Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, bei denen für die Leistungserbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist, kein Widerrufsrecht. Dies gilt insbesondere für sämtliche von der Permanent Entertainment GmbH veranstalteten Festivals, Konzerte und sonstigen Veranstaltungen.
4. Weitergabe von Tickets
a) Die Weitergabe bzw. der Verkauf von Tickets und die damit verbundene Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten ist grundsätzlich zulässig, es sei denn:
aa) Gegen den Dritten besteht ein Hausverbot und dieser Umstand war dem Kunden bekannt bzw. hätte bekannt sein müssen.
bb) Das Ticket wird zu einem höheren Preis angeboten als der Nennpreis des Tickets.
cc) Es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.
dd) Es handelt sich um ein personalisiertes bzw. nicht übertragbares Ticket.
ee) Der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern, vermittelt oder über nicht autorisierte Marktplätze und Ticketweiterverkäufer im Internet (z.B. eBay) abgewickelt.
ff) Die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen.
b) Sollte der Veranstalter feststellen, dass der Kunde gegen eine oder mehrere der Regelungen unter a) verstoßen hat, kann der Veranstalter die entsprechenden Tickets sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Festivalgelände verweigern bzw. ihn des Geländes verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber verweigern, ein Hausverbot aussprechen sowie für jeden Verstoß gegen 4 a) die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu maximal 2.500,00 Euro fordern. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird durch den Veranstalter im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche des Veranstalters wegen des Verstoßes anzurechnen. Der Veranstalter behält sich vor, in einem solchen Fall in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in der Zukunft zu verhindern.
c) Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.
5. Einlass zum Veranstaltungsgelände
a) Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit einem gültigen Ticket möglich. Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Einlass auf das Veranstaltungsgelände und nur für eine Person. Ein Wiedereinlass nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes ist (mit Ausnahme eines Wochenendtickets) ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Beim Zutritt zum Festivalgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch das Sicherheitspersonal vor Ort durchgeführt. Das Personal ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Veranstaltungsgeländes eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
c) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einzelnen Besuchern den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
aa) Das Mitführen von verbotenen Gegenständen (gemäß Ziffer 6).
bb) Ein offensichtlicher stark durch Alkohol oder Betäubungsmittel berauschter Zustand des Besuchers.
cc) Eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung des Besuchers.
dd) Eine Verletzung bzw. bewusste Umgehung von jugendschützenden Vorschriften durch den Besucher selbst oder Begleitpersonen.
d) Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
e) Vor den Außenbühnen des Veranstaltungsgeländes ist ausreichend Platz für alle Festivalbesucher. Der Zugang zu den Bühnen, VIP-Bereichen, Zelten und Indoor-Bühnen ist begrenzt und bereits aufgrund behördlicher Vorgaben limitiert. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zugang zu diesen Bereichen bei Erreichen der Kapazitätsgrenze ganz oder teilweise, kurzfristig oder dauerhaft zu sperren. Bei Verlassen dieser Bereiche innerhalb des Veranstaltungsgeländes besteht zudem kein Recht auf Wiedereinlass. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.
6. Verbotene Gegenstände
a) Auf dem gesamten Festivalgelände und dem Campingplatz ist das Mitführen von Glasflaschen jeglicher Art, sonstigen Glasbehältern, Tieren, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnischen Gegenständen, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Drohnen (sowie deren Fernsteuerung über dem Gelände), Vuvuzelas, Megaphonen, kommerziellen, politischen oder religiösen Gegenständen jeglicher Art, einschließlich Bannern, Schildern, Symbolen oder Flugblättern sowie gefährlichen Gegenständen jeglicher Art verboten.
b) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen.
c) Der Veranstalter ist zudem berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
7. Hausrecht / Verhaltensregeln / Fotografieren und Filmen
a) Das Hausrecht wird vom Veranstalter oder durch dessen Personal (einschließlich der eingesetzten Sicherheitsdienste) ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gelten die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten. Besuchern ist es hierbei u.a. untersagt, auf dem Festivalgelände:
aa) Verbotene Gegenstände mitzuführen,
ab) Körperliche Gewalt gegen andere Besucher, das Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
ac) Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
ad) Außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
ae) Bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu beschädigen, bemalen, besprühen oder zu beschmutzen,
af) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerbsmäßig Handel zu treiben, Werbemaßnahmen oder Marketingaktionen durchzuführen,
ag) Bereiche und Räume zu betreten, die für die allgemeinen Besucher nicht freigegeben sind, bzw. auf Bühnen, Zelte, Traversen o.Ä. zu klettern.
b) Die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen mittels Smartphones oder Digitalkameras (keine Profiausrüstung) für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Jede darüber hinausgehende Herstellung von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters ist untersagt.
c) Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erklärt sich der Besucher damit einverstanden, dass im Rahmen der Veranstaltung Bild- und Tonaufnahmen von seiner Person erstellt werden und diese zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu Zwecken der Berichterstattung, Dokumentation sowie der Eigenwerbung des Veranstalters in allen bekannten und zukünftigen Medien unentgeltlich verwendet werden dürfen.
c) Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln verstoßen, können durch den Veranstalter bzw. dessen Personal vom Festivalgelände verwiesen und ihnen gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen werden.
d) Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert das Ticket oder das Festivalbändchen seine Gültigkeit. Der Eintrittspreis wird in diesem Fall nicht erstattet.
8. Veranstaltungsabsage / Veranstaltungsabbruch / Veranstaltungsablauf
a) Wird das Echelon Festival vor Veranstaltungsbeginn abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr und Systemgebühr.
b) Das Echelon Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler oder des Personals befürchten lassen, wird das Festival sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des bereits laufenden Festivals aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
c) Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund einer Verschiebung oder Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.
d) Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.
e) Das Ticket berechtigt zum einmaligen Besuch des Festivalgeländes. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Auftritten bzw. Konzerten einzelner Künstler, auch sogenannter Headliner, hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange die Abweichungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Festivals gewahrt bleibt.
f) Verspätungen und Änderungen einzelner Programmpunkte sind möglich. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich online auf der Veranstaltungshomepage oder in der Festival-App bekanntgeben.
9. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
a) Dem Besucher ist bewusst, dass beim Echelon Festival, insbesondere vor den Bühnen, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter ist bestrebt, durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte sicherzustellen, dass der Besucher durch den Schallpegel keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen.
b) Der Aufenthaltsort vor bzw. auf den jeweiligen Bühnen sowie die Aufenthaltsdauer sind durch den Besucher an die jeweils individuellen Hörgewohnheiten und die damit verbundene Zuträglichkeit anzupassen.
10. Jugendschutz
a) Für jede Veranstaltung gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
b) Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren, haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
c) Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.
11. Haftungsbeschränkung
a) Der Veranstalter haftet im Geltungsbereich dieses Vertrages bei Vorliegen einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftung auf den Ersatz von Schäden bzw. auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die durch den Veranstalter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung des Veranstalters auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Veranstalter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.
b) Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistiger Täuschung, aufgrund einer vom Veranstalter übernommenen Garantie für die Beschaffenheit oder für ein vom Veranstalter übernommenes Beschaffungsrisiko bleiben unberührt.
c) Die Haftungsbegrenzung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
d) Der Veranstalter haftet nicht für verlorengegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.
12. Recht am eigenen Bild
Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien, einschließlich Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern, sowie zur Bewerbung des Festivals, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu den vorgenannten Zwecken auf Dritte übertragen werden.
(1) Im Rahmen der Veranstaltung werden durch den Veranstalter sowie durch vom Veranstalter beauftragte Fotografen, Filmteams, Agenturen und sonstige Dienstleister Foto-, Film- und Tonaufnahmen erstellt. Hierauf wird der Besucher vor und während der Veranstaltung, insbesondere im Ticketprozess, in den Veranstaltungsbedingungen sowie durch Hinweise am Veranstaltungsgelände, hingewiesen.
(2) Die Aufnahmen dienen der Berichterstattung über die Veranstaltung, der Dokumentation, der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Bewerbung der Veranstaltung und künftiger vergleichbarer Veranstaltungen des Veranstalters. Sie können zu diesen Zwecken insbesondere auf den Websites des Veranstalters, in Newslettern, Pressemitteilungen, Aftermovies sowie auf den Social-Media-Kanälen des Veranstalters, insbesondere Instagram, Facebook, TikTok, YouTube und LinkedIn, veröffentlicht und verbreitet werden. Dies umfasst auch Stories, Reels, Kurzvideos und sonstige plattformübliche Formate.
(3) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich in Form von Übersichts-, Bühnen-, Stimmungs-, Publikums- und Veranstaltungsaufnahmen, bei denen einzelne Besucher nicht gezielt als Hauptmotiv herausgestellt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt insoweit auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des Veranstalters liegt in der Dokumentation, öffentlichen Darstellung, Nachberichterstattung und Bewerbung der Veranstaltung sowie künftiger vergleichbarer Veranstaltungen. Die bildnisrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 22, 23 KUG.
(4) Soweit ein Besucher nach Kenntnis dieser Hinweise das Veranstaltungsgelände betritt oder sich in entsprechend gekennzeichneten Foto- und Filmbereichen aufhält, kann hierin – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – zugleich eine konkludente Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung solcher Aufnahmen zu den vorstehend genannten Zwecken liegen, soweit keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Besuchers entgegenstehen.
(5) Eine hervorgehobene werbliche Nutzung einzelner Besucher, bei der die betreffende Person erkennbar im Mittelpunkt der Aufnahme steht, insbesondere für Anzeigen, Paid Social Ads, Plakate, individualisierte Werbemotive, Kampagnenmotive oder sonstige besonders herausgestellte Werbemaßnahmen, erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung, soweit nicht im Einzelfall eine gesetzliche Erlaubnis eingreift.
(6) Der Veranstalter achtet darauf, dass berechtigte Interessen von Besuchern gewahrt bleiben. Es werden insbesondere keine Aufnahmen veröffentlicht, die einzelne Besucher in unzumutbarer Weise hervorheben, herabwürdigen, entstellen, in einem unangemessenen oder besonders sensiblen Kontext darstellen oder berechtigte Privatheitsinteressen verletzen.
(7) Besucher können der Anfertigung und Verwendung von Aufnahmen, auf denen sie erkennbar abgebildet sind, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen. Der Widerspruch kann während der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter vor Ort oder nachträglich in Textform, insbesondere per E-Mail an festivalsupport@echelon-festival.de erklärt werden. Der Veranstalter wird berechtigte Einwände prüfen und betroffene Inhalte im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten entfernen, unkenntlich machen oder von einer künftigen Verwendung absehen.
(8) Die gesetzlichen Rechte der Besucher, insbesondere aus dem Recht am eigenen Bild, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz-Grundverordnung, bleiben unberührt. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Verantwortlichem, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer, Drittlandübermittlungen und Betroffenenrechten, ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen des Veranstalters unter [https://www.echelon-festival.de/datenschutz/].
13. Datenschutz
Siehe Reiter Datenschutz unter www.echelon-festival.de
14. Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel / Sonstiges
a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
b) Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.
c) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Eine solche Regelung, die dem beabsichtigten Zweck rechtswirksam am nächsten kommt, soll an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung treten. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.
d) Es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter nicht bereit und nicht verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
15. Müllpfand
Am Einlass werden 15 Euro Müllpfand erhoben.
5 Euro dieses Betrags werden bei Abgabe eines vollen Müllsacks rückerstattet.
10 Euro werden als Unkostenbeitrag zur Renaturierung und für Aufräumarbeiten des Campingplatzes berechnet.